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// Unternehmen //

Das Entsendungsrecht zwingt jedes Unternehmen, das sich in einer gesetzlichen Entsendungskonstellation befindet, Formalien zu beachten, um Mitarbeiter nach Frankreich regelgemäß zu entsenden. Ein Vertreter muss daher ernannt werden und mehrere Dokumente hinsichtlich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts erbracht werden.

Die A1 Bescheinigung zählt zu den Unterlagen, die der Arbeitsgeber erbringen muss. Dieser Beleg, der vom Ursprungsstaat erteilt ist, bezeugt dass, der Mitarbeiter seinem Recht unterstellt bleibt beziehungsweise keine Sozialversicherungsbeiträge im Aufnahmestaat bezahlen muss. Dieser Beleg ist nur während der Entsendungszeit gültig, die grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten darf.

Dieser Formalismus kann für grenznahe Unternehmen, die oft in mehreren Staaten gleichzeitig tätig sind, ungeeignet sein.

Es ist daher nützlich zu überprüfen, ob die durch solchen Unternehmen entsandten Arbeitnehmer als „mehrfachbeschäftigt“ anzusehen sind.
Der mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer unterscheidet sich vom entsandten Arbeitnehmer, in dem seine Entsendesituation permanent ist. Die Situation von dem entsandten Arbeitnehmer ist im Gegenteil immer vorübergehend.

Die Mehrfachbeschäftigung ist durch die Verordnung vom 29. April 2004 als die Tätigkeit von der Person, die üblicherweise in mehreren Staaten gleichzeitig erwerbstätig ist, definiert. Diese Definition wurde mit der Verordnung 987/2009 präzisiert. Sie wird als die Situation einer Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für das gleiche Unternehmen oder den gleichen Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber, mehrfachbeschäftigt ist, definiert.

Die Mehrfachbeschäftigung ist daher die gleichzeitige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die europäische Gesetzgebung bezeichnet die Sozialversicherungsgesetzgebung des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers als anwendbar unter der Voraussetzung, dass er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat ausübt. Die Tätigkeit ist wesentlich, soweit mindestens 25% der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird und mindestens 25 % der Vergütung in diesem Land bezogen wird.

Sollte die Person in ihrem Wohnsitzstaat keine wesentliche Tätigkeit ausüben, untersteht sie der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Hauptsitz hat.

Liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, bleibt die A1 Bescheinigung permanent gültig. Somit muss der Arbeitgeber diese Bescheinigung nur einmal und zwar am Anfang der Mehrfachbeschäftigung erbringen.

Eine der Merkmale der Mehrfachbeschäftigung: eine permanente Gültigkeit der A1 Bescheinigung

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