Schadensersatzanspruch beim abrupten Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen in Frankreich
Eine Besonderheit des französischen Rechts
Im französischen Handelsrecht eröffnet der “abrupte Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen“ (rupture brutale de relations commerciales établies) einen Schadensersatzanspruch, der dem deutschen Handelsrecht gänzlich fremd ist (L. 442-6-I 5° Code com.)
Im Rahmen einer dauerhaften geschäftlichen Beziehung kann ein Geschäftspartner Schadensersatz gegenüber dem anderen Geschäftspartner geltend machen, falls letzterer diese Beziehung ohne Einhaltung einer angemessenen Frist beendet hat. Eine etwaige vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kündigungsfrist dient als Indiz, ist allerdings nicht ausschlaggebend für die Festsetzung dieser Frist.
Der französische Richter kann je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu kurz bemessen ist.
Dies wäre mit dem deutschen Verständnis der Privatautonomie der Vertragsparteien wohl eher unvereinbar, da ein gewisser Eindruck der Entmündigung der Vertragsparteien entsteht.
Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen
Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen muss allerdings bedacht sein, dass ein eventueller Schadensersatzanspruch davon abhängt, ob das französische Recht überhaupt anwendbar ist.
Dieses wiederum ist oft davon abhängig, ob der “abrupte Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen“ als vertraglicher oder deliktischer Anspruch gesehen wird.
Im Falle eines vertraglichen Anspruchs ist bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU der Ort der Lieferung ausschlaggebend (siehe Rom I - Verordnung 593/2008, Art. 5 1.).
In Falle eines deliktischen, nicht-vertraglichen Anspruchs ist gemäß der französischen Rechtsprechung der Ort, an dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, und somit zumeist dem Sitz des Geschäftspartners dem gekündigt wurde, ausschlaggebend.
In Szenarien in denen der Geschäftspartner, dem gekündigt wurde, seinen Sitz in Frankreich hat und der Ort der Lieferung außerhalb Frankreich liegt, ist die Qualifikation als vertraglicher oder deliktischer Anspruch bestimmend für den möglichen Schadensersatzanspruchs der aus dem “abrupte Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen“ entsteht.
Da die Handlung, die einen Gesetzesverstoß darstellt, an sich keinen direkten Bezug zum Vertrag hat, wurde seit 2007 bis vor kurzem vom Kassationshof geurteilt, dass es sich um einen deliktischen Anspruch handelt.
Eine neue Ära des Schadenanspruchs
In 2017 passte der französische Kassationshof seine Rechtsprechung der europäischen an und urteilt nunmehr, dass es sich um einen vertraglichen Anspruch handelt. Grund hierfür ist die Autonomie der auszulegenden Begriffe der Rom-I-Verordnung, deren Begriffe den nationalen Interpretationen nicht unterliegen.
Insofern beginnt einen neue Ära des “abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen“ in EU-Geschäftsbeziehungen. In Fällen, wo der Geschäftsbeziehung ein schriftlicher Vertrag zu Grund liegt, oder ein stillschweigender Vertrag vorliegt, wird die Anwendung der Rom-I-Verordnung dazu führen, dass oftmals kein Anspruch hinsichtlich eines “abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen“ besteht, so fern vertraglich festgesetzte Fristen respektiert wurden.
Sollte der Ort der Lieferung allerdings in Frankreich liegen wird der Anspruch weiterhin erhoben werden können.
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