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// Aktuelles//

Der Vermieter von Gewerberäumen, der der Bitte des Mieters zur Verlängerung des Mietvertrags zugestimmt hat, selbst stillschweigend, kann folglich nicht die Auflösung des Vertrags aufgrund den Vertragsverletzungen die zuvor stattfanden durchsetzen.

 „Innerhalb von 3 Monaten nach der Anfrage des Mieters zur Verlängerung des Mietvertrags muss der Vermieter  diesen darüber informieren, ob er die Verlängerung verweigert und aus welchen Gründen; in Abwesenheit der Inkenntnissetzung des Mieters über seine Absichten, gilt die Verlängerung des vorigen Mietvertrags als genehmigt.“ (Artikel L145-10 Ab.4 des frz. Handelsgesetzbuchs)

Der Mieter von Gewerberäumen bittet um die Verlängerung des Mietvertrags und unternimmt hierzufolge Bauarbeiten in den Räumlichkeiten. Der Vermieter beantwortet seine Anfrage nicht. Mehr als drei Monate danach möchte er die gerichtliche Auflösung des Mietvertrags durchsetzen aufgrund von Arbeitsausführungen, die im Verstoß mit den Vertragsbedingungen standen.  

Ein Berufungsgericht erklärt den Mietvertrag für aufgelöst, da die Nichtbeantwortung der Verlängerungsbitte innerhalb der Frist nicht auf eine Genehmigung der vorigen Vertragsverstöße schließen lässt und ohne Konsequenzen auf die Auflösungsklage gegen den Mietvertrag ist. Dieser könnte jederzeit gekündigt werden.

Der Kassationshof hebt dieses Urteil auf. Das Berufungsgericht konnte die Auflösung des Mietvertrags nicht feststellen, da der Vermieter sich der Verlängerungsbitte des Mieters nicht widersetzt hatte und dieser sich auf Vertragsverstöße beruft, die vor der Verlängerung des Mietvertrags stattfanden.

Cass 3e civ. 1-2-2018 n° 16-29.054 F-D, Sté La Panetière pyrénéenne c/ Sté Rue du 8 mai

Kündigung eines Gewerberaumvertrag für Versäumnisse, die vor der Verlängerung stattfanden?

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